BVerwG - 25.01.1974 (4 C 2.72) - DRsp Nr. 1996/15976
BVerwG, vom 25.01.1974 - Aktenzeichen 4 C 2.72
DRsp Nr. 1996/15976
Ist dem Nachbarn die Baugenehmigung nicht amtlich bekanntgegeben worden, so läuft für ihn die Widerspruchsfrist nicht. Er kann aber sein Abwehrrecht verwirken, wenn er sichere Kenntnis von der Erteilung der Baugenehmigung erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Dann läuft für ihn die Widerspruchsfrist so, als sei die Baugenehmigung ihm im Zeitpunkt der Kenntnisnahme amtlich bekanntgegeben worden.