BVerwG vom 25.04.1985
4 B 48.85
Normen:
BauGB § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
AgrarR 1986, 180
BRS 45 Nr. 69
RdL 1985, 202
ZfBR 1985, 192

BVerwG - 25.04.1985 (4 B 48.85) - DRsp Nr. 1996/15788

BVerwG, vom 25.04.1985 - Aktenzeichen 4 B 48.85

DRsp Nr. 1996/15788

Das Gebot der Rücksichtnahme ist als öffentlicher Belang auch bei Innenbereichsvorhaben (Wohnbebauung) zu beachten, die einem privilegierten Außenbereichsbetrieb (landwirtschaftlicher Betrieb mit Mastschweinen und Rindern) naherückt. Landwirtschaftliche Betriebe sind kraft ihrer besonderen Schutzwürdigkeit i.d.R. berechtigt, eine heranrückende, die weitere Ausnutzung ihrer Betriebe störende Bebauung abzuwehren. Das Gebot der Rücksichtnahme gilt auch für das grenzüberschreitende Verhältnis zwischen Bebauung im Innen- und Außenbereich, und zwar als öffentlicher Belang.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen
AgrarR 1986, 180
BRS 45 Nr. 69
RdL 1985, 202
ZfBR 1985, 192