BVerwG - 25.08.1971 (4 C 93.69) - DRsp Nr. 1996/15997
BVerwG, vom 25.08.1971 - Aktenzeichen 4 C 93.69
DRsp Nr. 1996/15997
Daß der festgesetzte Einheitssatz im Einzelfall zu einem höheren oder niedrigeren Beitrag führt, schließt die Abrechnung nach Einheitssätzen nicht aus. Die Pauschalierung darf jedoch nicht zu grob wirken. Die Einheitssätze müssen zeitlich der Kostenentwicklung angepaßt werden.