BVerwG - 25.11.1981 (8 C 10.81) - DRsp Nr. 1996/15885
BVerwG, vom 25.11.1981 - Aktenzeichen 8 C 10.81
DRsp Nr. 1996/15885
Die Gemeinden dürfen Erschließungsbeiträge nur erheben, wenn sie Erschließungsanlagen in Erfüllung ihrer eigenen Erschließungsaufgabe herstellen. Ist dem Bund durch Planfeststellungsbeschluß die Schaffung einer Anliegerstraße auferlegt worden, so löst deren Herstellung durch die Gemeinde selbst dann keinen Beitragsanspruch aus, wenn diese sich zur Herstellung verpflichtet hat.