A. Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein zur Betreuung ausländischer, insbesondere türkischer Muslime im religiösen, kulturellen und sozialen Bereich. Nach ihrem Vorbringen ist sie hierbei nach ihrem Selbstverständnis weitgehend seelsorgerisch tätig. Mit zwei notariell beurkundeten Verträgen erwarb sie im April 1991 im Gebiet der beklagten Landeshauptstadt Stuttgart drei Grundstücke zum Gesamtpreis von etwa 3,3 Mio DM. Sie plante - wie sie vorträgt -, die bereits vorhandenen Gebäude für einen Betraum, Wohnungen, Sporträume und zum Verkauf von koscheren Lebensmitteln zu nutzen. Das Gebiet ist nach Maßgabe früherer bauplanungsrechtlicher Festsetzungen der Beklagten als »gemischtes Gebiet« ausgewiesen. Am 13. Juni 1991 wurde für die Klägerin im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen.
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