BVerwG vom 26.04.1993
4 B 31.93
Normen:
BauGB § 26 Nr. 2 b, § 24 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 4 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 101
NJW 1994, 3178
UPR 1993, 304
ZfBR 1994, 48

BVerwG - 26.04.1993 (4 B 31.93) - DRsp Nr. 1993/2998

BVerwG, vom 26.04.1993 - Aktenzeichen 4 B 31.93

DRsp Nr. 1993/2998

»Bei der Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts (§ 24 Abs. 3 Satz 1 BauGB) ist im Rahmen der Ermessensentscheidung als eine Frage des allgemeinen Wohls zu berücksichtigen, daß der Käufer das Grundstück für religiös motivierte Jugendarbeit und Sozialarbeit erworben hat (hier: Verein zur Betreuung ausländischer, insbesondere türkischer Muslime).«

Normenkette:

BauGB § 26 Nr. 2 b, § 24 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 4 Abs. 1;

A. Die Klägerin ist ein rechtsfähiger Verein zur Betreuung ausländischer, insbesondere türkischer Muslime im religiösen, kulturellen und sozialen Bereich. Nach ihrem Vorbringen ist sie hierbei nach ihrem Selbstverständnis weitgehend seelsorgerisch tätig. Mit zwei notariell beurkundeten Verträgen erwarb sie im April 1991 im Gebiet der beklagten Landeshauptstadt Stuttgart drei Grundstücke zum Gesamtpreis von etwa 3,3 Mio DM. Sie plante - wie sie vorträgt -, die bereits vorhandenen Gebäude für einen Betraum, Wohnungen, Sporträume und zum Verkauf von koscheren Lebensmitteln zu nutzen. Das Gebiet ist nach Maßgabe früherer bauplanungsrechtlicher Festsetzungen der Beklagten als »gemischtes Gebiet« ausgewiesen. Am 13. Juni 1991 wurde für die Klägerin im Grundbuch eine Auflassungsvormerkung eingetragen.