Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
1. Nach Auffassung der Klägerin ist der Rechtsstreit geeignet, grundsätzlich die Art und das Ausmaß der Einwirkungen des Art. 14 GG und des baurechtlichen Bestandsschutzes auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Wesentlichkeit einer Änderung einer baulichen Anlage oder ihrer Nutzung im Sinne des §
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