BVerwG vom 28.07.1992
4 B 57.92
Normen:
BauO NW § 47 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 , Abs. 2 ; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 § 108 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 108
NJW 1993, 1152
NJW 1993, 1152 (Ls)
UPR 1992, 445
ZfBR 1992, 294

BVerwG - 28.07.1992 (4 B 57.92) - DRsp Nr. 1993/1170

BVerwG, vom 28.07.1992 - Aktenzeichen 4 B 57.92

DRsp Nr. 1993/1170

»§ 47 Abs. 2 Satz 1 BauO NW, wonach u.a. die wesentliche Änderung der Nutzung einer baulichen Anlage hinsichtlich der Verpflichtung zur Herstellung notwendiger Stellplätze oder Garagen der Errichtung einer baulichen Anlage gleichsteht, ist eine zulässige Bestimmung über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 GG

Normenkette:

BauO NW § 47 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 14 Abs. 1 , Abs. 2 ; VwGO § 86 Abs. 1 S. 1 § 108 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Nach Auffassung der Klägerin ist der Rechtsstreit geeignet, grundsätzlich die Art und das Ausmaß der Einwirkungen des Art. 14 GG und des baurechtlichen Bestandsschutzes auf die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der Wesentlichkeit einer Änderung einer baulichen Anlage oder ihrer Nutzung im Sinne des § 47 Abs. 2 Bauordnung Nordrhein-Westfalen oder der entsprechenden Vorschriften der Bauordnungen anderer Bundesländer zu klären. Sie kritisiert, die Argumentation des Berufungsgerichts sei mit Art. 14 GG und dem baurechtlichen Bestandsschutz nicht vereinbar, wenn dort lediglich die Nutzung einzelner Teilflächen herangezogen würden und die frühere Nutzung dieser Teilflächen mit der neuen Nutzung verglichen werde.