BVerwG - 29.05.1981 (4 C 34.78) - DRsp Nr. 1996/15899
BVerwG, vom 29.05.1981 - Aktenzeichen 4 C 34.78
DRsp Nr. 1996/15899
Der 1976 in das BBauG eingefügte Begriff der ,,für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur" ergänzte den Begriff des Einfügens. Siedlungsstruktur ist die nach Maß und Art der Bebauung spezifische Siedlungsform, z.B. lockere Bebauung, Bandbebauung, Streubebauung. Ein Vorhaben kann zulässig sein, wenn es zwar den Rahmen der näheren Umgebung überschreitet, aber der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur entspricht. Ein Vorhaben kann unzulässig sein, wenn es den Rahmen des Vorhandenen nicht überschreitet, aber nicht der charakteristischen Siedlungsstruktur entspricht. Die Berücksichtigung der Siedlungsstruktur kann nicht zur Beseitigung der generellen Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks führen, aber die Art der Bebauung beeinflussen, meist zum Nachteil des Bauherrn.