BVerwG vom 29.05.1981
4 C 34.78
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerwGE 62, 250
BauR 1981, 547
DRsp V(527)251a
DVBl 1981, 931
DÖV 1981, 876
NJW 1982, 196
RdL 1981, 262

BVerwG - 29.05.1981 (4 C 34.78) - DRsp Nr. 1996/15899

BVerwG, vom 29.05.1981 - Aktenzeichen 4 C 34.78

DRsp Nr. 1996/15899

Der 1976 in das BBauG eingefügte Begriff der ,,für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur" ergänzte den Begriff des Einfügens. Siedlungsstruktur ist die nach Maß und Art der Bebauung spezifische Siedlungsform, z.B. lockere Bebauung, Bandbebauung, Streubebauung. Ein Vorhaben kann zulässig sein, wenn es zwar den Rahmen der näheren Umgebung überschreitet, aber der für die Landschaft charakteristischen Siedlungsstruktur entspricht. Ein Vorhaben kann unzulässig sein, wenn es den Rahmen des Vorhandenen nicht überschreitet, aber nicht der charakteristischen Siedlungsstruktur entspricht. Die Berücksichtigung der Siedlungsstruktur kann nicht zur Beseitigung der generellen Bebauungsfähigkeit eines Grundstücks führen, aber die Art der Bebauung beeinflussen, meist zum Nachteil des Bauherrn.

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ;

Hinweise: