BVerwG vom 30.04.1992
7 C 25.91
Normen:
BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1 § 22 § 24 ; GG Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 140 ;
Fundstellen:
BRS 54 Nr. 188
BVerwGE 90, 163
BauR 1993, 328
DRsp V(540)204a
DVBl 1992, 1234
NJW 1992, 2779
UPR 1992, 381
ZfBR 1993, 37

BVerwG - 30.04.1992 (7 C 25.91) - DRsp Nr. 1993/1192

BVerwG, vom 30.04.1992 - Aktenzeichen 7 C 25.91

DRsp Nr. 1993/1192

»Das Zeitschlagen von Kirchturmuhren unterliegt während der Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) grundsätzlich den allgemein geltenden Anforderungen des Immissionsschutzrechts.«

Normenkette:

BImSchG § 3 Abs. 5 Nr. 1 § 22 § 24 ; GG Art. 4 Abs. 1, 2 Art. 140 ;

Die Kl. wendet sich gegen eine das nächtliche Schlagen ihrer Kirchturmuhr betreffende immissionsschutzrechtliche Verfügung des Bekl. Die Uhr schlägt über 24 Stunden viertelstündlich. Die fortschreitenden Viertelstunden werden mit zwei bis acht Schlägen kleiner Glocken angezeigt; zu vollen Stunden läutet eine große Glocke. Die Uhr wurde im Jahre 1960 eingebaut und ersetzte eine Jahrhunderte alte Turmuhr, deren Schlagwerk ebenfalls Stunden und Teilstunden angezeigt hatte.

a. »Der Bekl. durfte der Kl. nach § 24 BImSchG aufgeben, das Schlagwerk der Turmuhr von 22.00 bis 6.00 Uhr abzustellen, falls es nicht gelinge, den Geräuschpegel der Glockenschläge auf 60 dB(A) abzusenken; denn diese Maßnahme war erforderlich um sicherzustellen, daß die Kl. ihre Pflichten aus § 22 Abs. 1 BImSchG erfüllt.