BVerwG vom 31.08.1973
4 C 33.71
Normen:
BauGB § 29 ;
Fundstellen:
BVerwGE 44, 59
BauR 1973, 366

BVerwG - 31.08.1973 (4 C 33.71) - DRsp Nr. 1996/15980

BVerwG, vom 31.08.1973 - Aktenzeichen 4 C 33.71

DRsp Nr. 1996/15980

Der Begriff der baulichen Anlage gehört dem Bundesrecht an und ist eigenständig gegenüber dem Bauordnungsrecht der Länder. Der bundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt sich aus zwei Elementen zusammen: einem verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens und einem einschränkendem Merkmal möglicher bodenrechtlicher Relevanz. Bauen in diesem weiten Sinne ist das Schaffen von Anlagen, die in einer auf Dauer gedachten Weise künstlich mit dem Erdboden verbunden sind. Ein Wohnboot, das auf einem Teich fest verankert ist, kann eine bauliche Anlage sein.

Normenkette:

BauGB § 29 ;
Fundstellen
BVerwGE 44, 59
BauR 1973, 366