BVerwG - Beschluß vom 01.03.1994
7 B 151.93
Normen:
VermG § 37 Abs. 1 ; VwGO § 40 Abs. 1, § 75 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 743
NJ 1994, 328
VIZ 1994, 242
Vorinstanzen:
VG Frankfurt/Oder, vom 27.04.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2 D 174/92

BVerwG - Beschluß vom 01.03.1994 (7 B 151.93) - DRsp Nr. 1995/704

BVerwG, Beschluß vom 01.03.1994 - Aktenzeichen 7 B 151.93

DRsp Nr. 1995/704

»§ 37 Abs. 1 VermG schließt eine Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO nicht aus.«

Normenkette:

VermG § 37 Abs. 1 ; VwGO § 40 Abs. 1, § 75 ;

Gründe:

Der Kläger begehrt die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG -). Das Amt zur Regelung offener Vermögensfragen hat über seinen im Oktober 1990 angemeldeten Anspruch nicht entschieden. Der im Juni 1992 unter Hinweis auf § 75 VwGO erhobenen Klage hat das Verwaltungsgericht stattgegeben und den Beklagten verpflichtet, dem Kläger das Eigentum an dem Grundstück zurückzuübertragen. Die Beschwerde, mit der sich der Beklagte gegen die Nichtzulassung der Revision wendet, hat keinen Erfolg. Dem Beschwerdevorbringen sind Zulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht zu entnehmen.