BVerwG - Beschluß vom 02.08.2002
4 B 42.02
Vorinstanzen:
VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 95.994
VGH Bayern, - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 97.3789

BVerwG - Beschluß vom 02.08.2002 (4 B 42.02) - DRsp Nr. 2002/13064

BVerwG, Beschluß vom 02.08.2002 - Aktenzeichen 4 B 42.02

DRsp Nr. 2002/13064

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung in dem erstrebten Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. In der Beschwerdebegründung muss eine entscheidungserhebliche Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen und ausformuliert sowie ein Grund dafür angegeben werden, weshalb es insoweit im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts einer höchstrichterlichen Klärung bedarf. Im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig kann nur eine Rechtsfrage sein, die über die konkreten Umstände des jeweiligen Streitfalls hinaus in verallgemeinerungsfähiger Weise geklärt werden kann. Daran fehlt es hier. Der Kläger hält dem Berufungsgericht nach der Art einer zugelassenen Revision vor, das Recht falsch angewandt zu haben. Mit derartigen Angriffen gegen die vorinstanzliche Sachverhaltswürdigung und Rechtsanwendung im Einzelfall kann die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache jedoch nicht dargelegt werden.

Der Kläger bezeichnet auch keinen Verfahrensmangel.