BVerwG - Beschluß vom 02.10.2002
4 B 53.02
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 05.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 14 B 00.488

BVerwG - Beschluß vom 02.10.2002 (4 B 53.02) - DRsp Nr. 2003/1486

BVerwG, Beschluß vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 4 B 53.02

DRsp Nr. 2003/1486

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, mit der diesem der Anbau einer Garage und eines Treppenhauses sowie der Ausbau des Dachgeschosses eines etwa 100 Jahre alten Gebäudes auf dem Nachbargrundstück gestattet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage mündlich verhandelt und sie sodann abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung hat die Beklagte einen Ergänzungsbescheid erlassen, mit dem eine Abweichung von abstandsrechtlichen Vorschriften zugelassen worden ist. Der Kläger hat diesen Bescheid in das laufende Verfahren miteinbezogen. Sodann wurden die Beteiligten mit Verfügung vom 19. November 2001 auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach § 130 a VwGO hingewiesen. In den folgenden Monaten wechselten die Beteiligten Schriftsätze, mit denen sie insbesondere ihre unterschiedliche Beurteilung der materiellen Rechtslage vortrugen. Mit Beschluss vom 5. Juni 2002 hat das Berufungsgericht die Berufung zurückgewiesen.

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat.

II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.