I. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung, mit der diesem der Anbau einer Garage und eines Treppenhauses sowie der Ausbau des Dachgeschosses eines etwa 100 Jahre alten Gebäudes auf dem Nachbargrundstück gestattet worden ist. Das Verwaltungsgericht hat über die Klage mündlich verhandelt und sie sodann abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung hat die Beklagte einen Ergänzungsbescheid erlassen, mit dem eine Abweichung von abstandsrechtlichen Vorschriften zugelassen worden ist. Der Kläger hat diesen Bescheid in das laufende Verfahren miteinbezogen. Sodann wurden die Beteiligten mit Verfügung vom 19. November 2001 auf die Möglichkeit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nach §
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger dagegen, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat.
II. Die Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
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