BVerwG - Beschluß vom 03.03.2003
4 BN 3.03
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 5/00

BVerwG - Beschluß vom 03.03.2003 (4 BN 3.03) - DRsp Nr. 2003/5756

BVerwG, Beschluß vom 03.03.2003 - Aktenzeichen 4 BN 3.03

DRsp Nr. 2003/5756

Gründe:

Das Normenkontrollgericht hat den Antrag, den Bebauungsplan Nr. 16 "Campingplatz Schöning" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären, als unzulässig abgelehnt. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Antragsteller.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung zweier Fragen zur Antragsbefugnis gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens kann die Revision nicht zugelassen werden.

Das Normenkontrollgericht hat seine Entscheidung doppelt begründet. Nach seiner Rechtsauffassung ist der Normenkontrollantrag unzulässig, weil die Antragsteller nicht antragsbefugt seien und weil ihnen das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag fehle. In einem solchen Fall kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich beider Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird (und vorliegt). Denn selbst wenn wegen einer der Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben wäre, müsste die angegriffene Entscheidung doch bestehen bleiben, solange nicht auch die zweite Begründung beseitigt worden ist, weil sie allein die gerichtliche Entscheidung trägt.