Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung des Rechtsvorgängers der Beklagten, durch die ihm aufgegeben worden ist, einen Zaun, einen Totholzwall und Erdwälle zu beseitigen, weil sie die Landschaft verunstalteten, die Natur schädigten und den Naturgenuss beeinträchtigten. Seine Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Mit der auf §
Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|