BVerwG - Beschluß vom 03.09.2002
4 B 46.02
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 25.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 LB 47/01

BVerwG - Beschluß vom 03.09.2002 (4 B 46.02) - DRsp Nr. 2002/15959

BVerwG, Beschluß vom 03.09.2002 - Aktenzeichen 4 B 46.02

DRsp Nr. 2002/15959

Gründe:

Der Kläger wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Anordnung des Rechtsvorgängers der Beklagten, durch die ihm aufgegeben worden ist, einen Zaun, einen Totholzwall und Erdwälle zu beseitigen, weil sie die Landschaft verunstalteten, die Natur schädigten und den Naturgenuss beeinträchtigten. Seine Klage blieb im ersten und im zweiten Rechtszug erfolglos. Mit der auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützten Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision.

Die Beschwerde ist unbegründet. Aus dem Beschwerdevortrag ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.