BVerwG - Beschluß vom 04.02.2003
4 B 5.03
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 30.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 11956/00

BVerwG - Beschluß vom 04.02.2003 (4 B 5.03) - DRsp Nr. 2003/4339

BVerwG, Beschluß vom 04.02.2003 - Aktenzeichen 4 B 5.03

DRsp Nr. 2003/4339

Gründe:

Die Beschwerden haben keinen Erfolg. Weder aus dem Vorbringen des Beklagten noch aus dem Vorbringen des Beigeladenen ergibt sich ein Grund für die Zulassung der Revision.

1. Beide Beschwerdeführer berufen sich auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO und rügen als Verfahrensmangel eine Vernachlässigung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).