BVerwG - Beschluß vom 05.08.2002
4 BN 33.02
Vorinstanzen:
OVG Niedersachsen, vom 20.02.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 1237/00

BVerwG - Beschluß vom 05.08.2002 (4 BN 33.02) - DRsp Nr. 2002/13727

BVerwG, Beschluß vom 05.08.2002 - Aktenzeichen 4 BN 33.02

DRsp Nr. 2002/13727

Gründe:

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

I. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beimisst.

1. Der Senat hätte im anhängigen Rechtsstreit keinen Anlass, sich allgemein mit der Frage auseinander zu setzen, inwieweit die §§ 165 ff. BauGB der Gemeinde Entscheidungsspielräume einräumen.