BVerwG - Beschluß vom 05.11.2002
9 B 63.02
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 27.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 807/01

BVerwG - Beschluß vom 05.11.2002 (9 B 63.02) - DRsp Nr. 2003/1547

BVerwG, Beschluß vom 05.11.2002 - Aktenzeichen 9 B 63.02

DRsp Nr. 2003/1547

Gründe:

Die auf die Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Fragen auf:

"1. Ist das Entstehen der Beitragspflicht zu öffentlichen Abwasserkanälen grundsätzlich mit der betriebsbereiten Herstellung der Kanäle im Erschließungsgebiet anzunehmen?

2. Entsteht die Beitragspflicht hinsichtlich bebaubarer Grundstücke unabhängig von einer grundstücksbezogenen individuellen Genehmigung bestimmter Entwässerungsanlagen?"