BVerwG - Beschluß vom 06.02.2003
4 BN 5.03
Vorinstanzen:
OVG Schleswig-Holstein, vom 30.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 7/00

BVerwG - Beschluß vom 06.02.2003 (4 BN 5.03) - DRsp Nr. 2003/4441

BVerwG, Beschluß vom 06.02.2003 - Aktenzeichen 4 BN 5.03

DRsp Nr. 2003/4441

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.

Das Normenkontrollgericht hat nicht dadurch gegen § Abs. verstoßen, dass es den Sachverhalt nicht durch die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens weiter aufgeklärt hat. Der Antragsteller macht selbst nicht geltend, einen entsprechenden Beweisantrag gestellt zu haben. Ebenso wenig legt er dar, weshalb sich der Vorinstanz auch ohne einen solchen Antrag Ermittlungen in der von ihm bezeichneten Richtung von Amts wegen hätten aufdrängen müssen. Ist ein Gutachten erstattet worden, so besteht nur dann Anlass, einen weiteren Sachverständigen einzuschalten, wenn die gutachtliche Stellungnahme, die dem Tatrichter vorliegt, Mängel aufweist oder sonst wie zu Zweifeln berechtigt. Der Antragsteller zeigt keine Umstände auf, die geeignet sind, die Sachkunde der Sachverständigen Dr. H., auf die sich das Normenkontrollgericht stützt, in Frage zu stellen. Die von ihm zitierte gutachtliche Äußerung vom 17. Mai 2000 lässt in dieser Hinsicht nicht die negativen Schlüsse zu, die er zieht. Soweit darin die Auswirkungen des Jungviehstalles abgeschätzt werden, geht die Sachverständige nicht, wie er ihr unterstellt, fälschlich von einem Tierbestand von 7,14 GV, sondern von einer geruchsäquivalenten Tiermasse von 7,14 aus.