I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Morgenwiesen, 3. Änderung (Poststraße)". Mit diesem Änderungsplan verfolgt die Antragsgegnerin im wesentlichen das Ziel, durch den Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben die für das produzierende Gewerbe für erforderlich gehaltenen Flächen im Plangebiet zu sichern und die wegen der Nähe der Wohnbebauung auftretenden Konflikte zu bewältigen. Dieses Ziel soll im wesentlichen mit folgender textlichen Festsetzung erreicht werden:
"Industriegebiet (GI[e]) eingeschränkt nach § 9 BauNVO -
Zulässig nach § 9 (2) BauNVO sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestehende Anlagen und deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes. Im übrigen sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 (2) BauNVO zulässig.
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