BVerwG - Beschluß vom 06.05.1993
4 NB 32.92
Normen:
BauGB § 9; BauNVO § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, § 9;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 10
BauR 1993, 693
DVBl 1993, 1097
DÖV 1994, 37
UPR 1994, 63
ZfBR 1993, 297
Vorinstanzen:
VGH Mannheim - 8 S 2914/91 - 4.5.92,

BVerwG - Beschluß vom 06.05.1993 (4 NB 32.92) - DRsp Nr. 1993/2992

BVerwG, Beschluß vom 06.05.1993 - Aktenzeichen 4 NB 32.92

DRsp Nr. 1993/2992

»Es ist mit § 9 Abs. 1 BauGB und den Bestimmungen der Baunutzungsverordnung nicht vereinbar, ein "eingeschränktes Industriegebiet" in der Weise festzusetzen, daß in ihm nur die bei Inkrafttreten des Bebauungsplans bestehenden Anlagen nach § 9 Abs. 2 BauNVO sowie deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes zulässig sind, im übrigen aber nur nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne von § 8 Abs. 2 BauNVO

Normenkette:

BauGB § 9; BauNVO § 1 Abs. 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, § 9;

I. Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Morgenwiesen, 3. Änderung (Poststraße)". Mit diesem Änderungsplan verfolgt die Antragsgegnerin im wesentlichen das Ziel, durch den Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben die für das produzierende Gewerbe für erforderlich gehaltenen Flächen im Plangebiet zu sichern und die wegen der Nähe der Wohnbebauung auftretenden Konflikte zu bewältigen. Dieses Ziel soll im wesentlichen mit folgender textlichen Festsetzung erreicht werden:

"Industriegebiet (GI[e]) eingeschränkt nach § 9 BauNVO -

Zulässig nach § 9 (2) BauNVO sind zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans bestehende Anlagen und deren Änderungen und Erweiterungen im Rahmen des Bestandsschutzes. Im übrigen sind nicht erheblich belästigende Gewerbebetriebe im Sinne des § 8 (2) BauNVO zulässig.