I. Die Antragsteller begehren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Antragsgegners vom 27. Juni 2002 für den Neubau einer Ortsumgehung Oelsnitz im Zuge der Bundesstraße B 92. Sie bewirtschaften im Haupterwerb einen Landwirtschaftsbetrieb mit ca. 45 ha Nutzfläche. Mit ihrer Klage machen sie geltend, die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehene dauernde Inanspruchnahme von über 2 ha dieser Nutzfläche für den Straßenbau sei abwägungsfehlerhaft; der Planfeststellungsbeschluss verstoße gegen ihr Grundrecht auf Eigentum und gegen das Naturschutzrecht.
II. Der Antrag, gegen dessen Zulässigkeit keine Bedenken bestehen, ist unbegründet. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses, das in dem in §
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