BVerwG - Beschluss vom 09.09.2004
4 B 58.04
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;
Fundstellen:
BauR 2005, 1136
BRS 67 Nr. 96
Vorinstanzen:
VG Regensburg, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen RO 2 K 03.1181
VGH Bayern, vom 19.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 20 B 03.3187

BVerwG - Beschluss vom 09.09.2004 (4 B 58.04) - DRsp Nr. 2004/17088

BVerwG, Beschluss vom 09.09.2004 - Aktenzeichen 4 B 58.04

DRsp Nr. 2004/17088

([Un-] Zulässigkeit einer Pferdehaltung im Außenbereich) 1. Die Pferdehaltung ist i.S. von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht im Außenbereich privilegiert, wenn sie lediglich zwei Pferde zum Gegenstand hat, da darin kein auf Dauer angelegter landwirtschaftlicher (Nebenerwerbs-) Betrieb gesehen werden kann. 2. Die Haltung von zwei Pferden aus Liebhaberei, insbesondere zur Freizeitgestaltung, geht nicht über eine individuelle und die Allgemeinheit ausschließende Nutzung des Außenbereichs hinaus, weshalb auch eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB ausscheidet.

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 1; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die Rechtssache besitzt nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.