BVerwG - Beschluß vom 10.02.1994
4 B 26.94
Normen:
VwGO § 70, § 72 ; VwVfG § 48 Abs. 2, 3, 4, § 50 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 570
NJW 1994, 3116
UPR 1994, 229
ZfBR 1994, 194
Vorinstanzen:
VGH München - 26.10.93 - 20 B 92.3833,
VG München, vom 02.11.1992 - Vorinstanzaktenzeichen M 8 K 91.389

BVerwG - Beschluß vom 10.02.1994 (4 B 26.94) - DRsp Nr. 1995/720

BVerwG, Beschluß vom 10.02.1994 - Aktenzeichen 4 B 26.94

DRsp Nr. 1995/720

»Die Voraussetzungen des § 50 VwVfG können auch vorliegen, wenn im Falle eines Nachbarwiderspruchs die angegriffene Baugenehmigung dem Nachbarn nicht förmlich bekanntgegeben wurde.«

Normenkette:

VwGO § 70, § 72 ; VwVfG § 48 Abs. 2, 3, 4, § 50 ;

Gründe:

Die Klägerin wehrt sich dagegen, daß die ihr erteilte Baugenehmigung auf den Widerspruch der Beigeladenen im Widerspruchsverfahren zurückgenommen worden ist. Die Beigeladenen hatten die ihnen nicht bekanntgegebene Genehmigung 18 Monate nach deren Erlaß, jedoch wenige Tage nach Baubeginn durch Einlegung des Widerspruchs angefochten. Das Berufungsgericht hat für die Rücknahme der Baugenehmigung die erleichternden Voraussetzungen des Art. 50 BayVwVfG (= § 50 VwVfG) angewendet. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Beigeladenen die Baugenehmigung nicht früher angefochten haben. Dagegen wendet sich die Klägerin mit der auf Zulassung der Revision gerichteten Beschwerde.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die allein geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfüllt sind.