OVG Niedersachsen, vom 28.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 KN 119/03
BVerwG - Beschluss vom 10.02.2005 (4 BN 7.05) - DRsp Nr. 2005/3941
BVerwG, Beschluss vom 10.02.2005 - Aktenzeichen 4 BN 7.05
DRsp Nr. 2005/3941
Gründe:
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist.
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