BVerwG - Beschluß vom 10.08.1993
4 NB 2.93
Normen:
BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 2;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 11
DVBl 1993, 1098
DÖV 1994, 40
UPR 1994, 26
ZfBR 1994, 36
Vorinstanzen:
OVG Münster - 7a DF 80/91.NE - 15.10.92,

BVerwG - Beschluß vom 10.08.1993 (4 NB 2.93) - DRsp Nr. 1993/2961

BVerwG, Beschluß vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 4 NB 2.93

DRsp Nr. 1993/2961

»Die gebietsüberschreitende Festsetzung sog. "Zaunwerte" als Immissionsgrenzwerte für eine Gesamtheit unterschiedlicher Nutzungen in mehreren Sondergebieten kann nicht auf die §§ 1 Abs. 3 Satz 3, 11 Abs. 2 BauNVO gestützt werden, weil es sich hierbei nicht um eine besondere Festsetzung über die Art der Nutzung handelt.«

Normenkette:

BauGB § 9 Abs. 1 Nr. 24; BauNVO § 1 Abs. 3 Satz 3, § 11 Abs. 2;

I. Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan "Naturbühne Elspe", der das Gelände erfaßt, auf dem traditionsgemäß die Karl-May-Festspiele stattfinden und auf dem zusätzliche Shows (Theateraufführungen, Revuen, Sensationsdarbietungen etc.) angeboten werden sollen. Der Bebauungsplan weist insgesamt 12 räumlich abgegrenzte Sondergebiete mit unterschiedlichen Zweckbestimmungen aus (z.B. "Freilichtbühne und Erlebnisanlage", "Kinderspielplatz, Picknickplätze, Kleinkunstbühnen", "Gelände für Shows und Sensationsdarbietungen", "Busparkplatz"). Für den Lärmschutz setzt der Bebauungsplan, gestützt auf § 11 Abs. 2 BauNVO, sog. "Zaunwerte" fest. Die entsprechende Festsetzung lautet: