BVerwG - Beschluß vom 10.12.1997 (4 B 204.97) - DRsp Nr. 1998/17425
BVerwG, Beschluß vom 10.12.1997 - Aktenzeichen 4 B 204.97
DRsp Nr. 1998/17425
»1. Ob dem Nachbarn bei der Verletzung einer nachbarschützenden Vorschrift - hier des Abstandsflächenrechts - ein im Wege einer Ermessensreduzierung auf Null gebundener Anspruch auf behördliches Einschreiten zusteht, entscheidet sich grundsätzlich nach Landesrecht (im Anschluß an Beschluß vom 24.5.1988 - 4 B 93.88 -, Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 80 = NVwZ 1988, 824 = BRS 48 Nr. 161).2. Die Möglichkeit des Nachbarn, seine Rechte unmittelbar gegenüber dem "Störer" zivilrechtlich (§§ 1004, 906, 923 Abs. 2BGB) geltend zu machen, kann je nach den Umständen des Einzelfalls ein beachtlicher Ermessensgesichtspunkt sein (im Anschluß an Urteil vom 25.2.1969 - 1 C 7.68 -, DVBl. 1969, 586).3. Daß Abstandsflächenregelungen auch dem Schutz der Nachbargrundstücke vor Einsicht Dritter dienen, ist nicht fernliegend.«
Normenkette:
BayBO (1994) § 89 S. 1;
Fundstellen
BRS 59 Nr. 188
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