BVerwG - Beschluß vom 11.01.1999
4 B 128.98
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 62, 458
BauR 1999, 615
DVBl 1999, 786
DÖV 1999, 558
JuS 2000, 409
NJW 1999, 3211
NVwZ 1999, 879
UPR 1999, 191
ZfBR 1999, 169
Vorinstanzen:
VG München, vom 03.07.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 9 K 95.5648
II. BayVGH vom 15.09.1998 - Az.: VGH 1 B 96.4115,

BVerwG - Beschluß vom 11.01.1999 (4 B 128.98) - DRsp Nr. 1999/3724

BVerwG, Beschluß vom 11.01.1999 - Aktenzeichen 4 B 128.98

DRsp Nr. 1999/3724

»§ 34 Abs. 1 BauGB kann im Hinblick auf das in ihm enthaltene Rücksichtnahmegebot auch dann verletzt sein, wenn die landesrechtlichen Abstands(flächen)vorschriften eingehalten sind. Eine Verletzung des in § 34 BauGB enthaltenen Rücksichtnahmegebots ist ausgeschlossen, wenn sich ein Vorhaben nach seiner Art und seinem Maß der baulichen Nutzung, nach seiner Bauweise und nach seiner überbauten Grundstücksfläche in die Eigenart seiner näheren Umgebung einfügt.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; GKG § 13 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Flachdachbungalow bebauten Grundstücks. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für zwei von vier Sechsfamilienhäusern auf dem Nachbargrundstück und machen geltend, sie würden in ihren Rechten verletzt, weil die Baugenehmigung insbesondere wegen der grenznahen Anordnung der beiden Wohnhäuser, wegen ihrer Höhe und wegen des Ausmaßes der Geschoßfläche mit dem Rücksichtnahmegebot nicht vereinbar sei. Ihre Klage wurde im ersten und im zweiten Rechtszug als unbegründet abgewiesen.