Die Kläger sind Eigentümer eines mit einem Flachdachbungalow bebauten Grundstücks. Sie wenden sich gegen die der Beigeladenen zu 1 erteilte Baugenehmigung für zwei von vier Sechsfamilienhäusern auf dem Nachbargrundstück und machen geltend, sie würden in ihren Rechten verletzt, weil die Baugenehmigung insbesondere wegen der grenznahen Anordnung der beiden Wohnhäuser, wegen ihrer Höhe und wegen des Ausmaßes der Geschoßfläche mit dem Rücksichtnahmegebot nicht vereinbar sei. Ihre Klage wurde im ersten und im zweiten Rechtszug als unbegründet abgewiesen.
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