BVerwG - Beschluß vom 11.02.2003
9 B 49.02
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 12.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 22 A 01.40017

BVerwG - Beschluß vom 11.02.2003 (9 B 49.02) - DRsp Nr. 2003/4386

BVerwG, Beschluß vom 11.02.2003 - Aktenzeichen 9 B 49.02

DRsp Nr. 2003/4386

Gründe:

Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.

1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht.

a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO die im Zusammenhang mit der Anerkennung des Schienenbonus für erheblich erkannten Tatsachen nicht ausreichend aufgeklärt, weil er den schriftsätzlichen Beweisanträgen zu den auftretenden Spitzeninnenraumpegeln sowie der bestehenden Gesundheitsgefährdung bzw. dem bestehenden Gesundheitsgefährdungspotential bei Dauerschallpegeln von 55 dB(A) nicht nachgegangen sei, ist - ihre Zulässigkeit unterstellt - jedenfalls unbegründet.

Wegen ungenügender Sachaufklärung ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit der von der Beschwerde vermissten weiteren Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.61 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 30; stRspr). Davon kann hier entgegen der Auffassung der Kläger keine Rede sein.