Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Die zu ihrer Begründung angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
1. Ein für das angefochtene Urteil erheblicher Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß §
a) Die Rüge, der Verwaltungsgerichtshof habe unter Verstoß gegen §
Wegen ungenügender Sachaufklärung ist die Revision nur zuzulassen, wenn sich dem Verwaltungsgerichtshof die Notwendigkeit der von der Beschwerde vermissten weiteren Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Februar 1962 - BVerwG 8 B 190.61 - Buchholz 310 §
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