Die auf §
1. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern angenommene grundsätzliche Bedeutung.
a) Die Kläger halten - in sachlicher Zusammenfassung mehrerer von ihnen formulierter Rechtsfragen - sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BauGB/BBauG in bezug auf einen innerhalb der Bindungsfrist gestellten Bauantrag nachträglich im Zusammenhang mit der Ersetzung, Änderung oder Erledigung dieses Antrags entfallen kann.
Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich, soweit sie das reversible Recht betrifft und einen Über den Einzelfall hinausgehenden allgemein klärungsfähigen Inhalt hat, bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|