BVerwG - Beschluß vom 11.08.1993
4 B 87.93
Normen:
BauGB § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 98
ZfBR 1994, 136

BVerwG - Beschluß vom 11.08.1993 (4 B 87.93) - DRsp Nr. 1998/3156

BVerwG, Beschluß vom 11.08.1993 - Aktenzeichen 4 B 87.93

DRsp Nr. 1998/3156

Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BauGB gilt bei Einleitung eines neues, selbständigen Baugenehmigungsverfahrens auch nur innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 21 BauGB.

Normenkette:

BauGB § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

1. Die Rechtssache hat nicht die von den Klägern angenommene grundsätzliche Bedeutung.

a) Die Kläger halten - in sachlicher Zusammenfassung mehrerer von ihnen formulierter Rechtsfragen - sinngemäß die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen die Bindungswirkung nach § 21 Abs. 1 BauGB/BBauG in bezug auf einen innerhalb der Bindungsfrist gestellten Bauantrag nachträglich im Zusammenhang mit der Ersetzung, Änderung oder Erledigung dieses Antrags entfallen kann.

Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich, soweit sie das reversible Recht betrifft und einen Über den Einzelfall hinausgehenden allgemein klärungsfähigen Inhalt hat, bereits ohne weiteres aus dem Gesetz beantworten.