BVerwG - Beschluß vom 12.03.1999
4 B 112.98
Normen:
VwGO § 130a; EMRK Art. 6 Abs. 1 ; BauGB §§ 34, 35 ;
Fundstellen:
DVBl 1999, 987
DÖV 1999, 735
NJW 1999, 3573
NVwZ 1999, 763
UPR 1999, 318
Vorinstanzen:
VG München, vom 29.02.1996 - Vorinstanzaktenzeichen VG M 11 K 95.1748
II. VGH München - vom 30.07.1998 - Az.: VGH 1 B 96.1428,

BVerwG - Beschluß vom 12.03.1999 (4 B 112.98) - DRsp Nr. 1999/7236

BVerwG, Beschluß vom 12.03.1999 - Aktenzeichen 4 B 112.98

DRsp Nr. 1999/7236

»Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen. Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls dann im allgemeinen nicht im verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren zwingend geboten, wenn eine Beweisaufnahme vor der voll besetzten Richterbank des Berufungsgerichts an Ort und Stelle stattgefunden hat, den Beteiligten hierbei Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, das Berufungsgericht seine Auffassung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt hat und - aus einem anderen Gesichtspunkt heraus - nur noch Rechtsfragen zu entscheiden waren. Zur Auslegung und Anwendung des § 130 a VwGO im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK

Normenkette:

VwGO § 130a; EMRK Art. 6 Abs. 1 ; BauGB §§ 34, 35 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.