BVerwG - Beschluß vom 12.12.2000
4 B 73.00
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 03.08.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 98.3122

BVerwG - Beschluß vom 12.12.2000 (4 B 73.00) - DRsp Nr. 2003/2171

BVerwG, Beschluß vom 12.12.2000 - Aktenzeichen 4 B 73.00

DRsp Nr. 2003/2171

Gründe:

I. Das Berufungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, dass der Tekturantrag der Klägerin hinsichtlich zweier Ferienwohnungen im Obergeschoss des geplanten Gebäudes gemäß § 34 Abs. 2 BauGB planungsrechtlich genehmigungsfähig sei. Diese Vorschrift sei anzuwenden, weil der für das Baugrundstück geltende Bebauungsplan nichtig sei. Der Bebauungsplan setze nämlich für einen Teilbereich ein Mischgebiet unter Ausschluss von Wohngebäuden und Beherbergungsbetrieben fest; hiermit verstoße er gegen das Gebot, dass auch bei einem Ausschluss von Nutzungsarten die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleiben müsse.

Gegen das Berufungsurteil richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der beigeladenen Gemeinde. Sie wendet sich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, ihr Bebauungsplan sei nichtig, und macht geltend, die Rechtssache habe wegen verschiedener Fragen zum Ausschluss von Nutzungsarten im Mischgebiet grundsätzliche Bedeutung.

II. Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, jedoch unbegründet. Ihr Vorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.