BVerwG - Beschluß vom 13.06.2007
4 BN 6.07
Fundstellen:
BRS 71 Nr. 49
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 D 96/04

BVerwG - Beschluß vom 13.06.2007 (4 BN 6.07) - DRsp Nr. 2007/12739

BVerwG, Beschluß vom 13.06.2007 - Aktenzeichen 4 BN 6.07

DRsp Nr. 2007/12739

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.

1. Die erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

1.1 Dem von der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht gestellten Beweisantrag zu Ziffer 2,

"dass der von der Honnschaftenstraße zum Kinderheim führende Weg einschließlich des Parkstreifens täglich nur in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 18.00 Uhr von höchstens sechs Kraftfahrzeugen befahren worden ist",

musste die Vorinstanz nicht nachgehen. Sie hat den Antrag insbesondere als nicht entscheidungserheblich (entsprechend § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) abgelehnt. Das ist nicht zu beanstanden. Weder wird die Antragstellerin durch die Ablehnung in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch lässt sich ein Aufklärungsmangel (§ 86 Abs. 1 Satz1 VwGO) feststellen.