BVerwG - Beschluß vom 13.07.1993
4 B 129.94
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 ; NWBauO § 58 Abs. 1; NWOBG § 14 Abs. 1;
Fundstellen:
NVwZ 1995, 272
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 21.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2354/93
VG Köln, vom 27.04.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 3297/92

BVerwG - Beschluß vom 13.07.1993 (4 B 129.94) - DRsp Nr. 1995/769

BVerwG, Beschluß vom 13.07.1993 - Aktenzeichen 4 B 129.94

DRsp Nr. 1995/769

»Der Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung steht nicht entgegen, daß sich die Beseitigung im Wege der Duldungsanordnung gegen den Mieter richtet. Für den Nachbarn, der durch eine rechtswidrige und im gerichtlichen Verfahren aufgehobene Baugenehmigung in seinen Rechten verletzt wird, kann sich aus einer an Art. 14 Abs. 1 GG auszurichtenden Auslegung der landesrechtlichen Ermächtigungsgrundlage (hier: § 58 Abs. 1 Satz 2 BauO NW) gegen die Bauaufsichtsbehörde ein Anspruch ergeben, daß diese eine Beseitigungsanordnung - und ggf. eine Duldungsanordnung gegenüber Dritten - erläßt.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 ; NWBauO § 58 Abs. 1; NWOBG § 14 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO erfüllt sind.

1. Die Beschwerde meint, die angegriffene Duldungsanordnung sei wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Hierin will sie - sinngemäß - eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sehen.