Die Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen ergibt nicht, daß die geltend gemachten Voraussetzungen des §
1. Die Beschwerde meint, die angegriffene Duldungsanordnung sei wegen fehlender gesetzlicher Ermächtigungsgrundlage rechtswidrig. Hierin will sie - sinngemäß - eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung sehen.
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