BVerwG - Beschluß vom 13.12.1995
4 B 245.95
Normen:
BauNVO §§ 3, 13 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 79
BRS 57, 215
BauR 1996, 219
DVBl 1996, 270
DÖV 1996, 293
NJW 1996, 2881
NVwZ 1996, 787
UPR 1996, 113
ZfBR 1996, 123
Vorinstanzen:
VGH München - 6.7.95 - 1 B 93.2845,
VG München, vom 05.07.1993 - Vorinstanzaktenzeichen M 11 K 92.3687

BVerwG - Beschluß vom 13.12.1995 (4 B 245.95) - DRsp Nr. 1996/28440

BVerwG, Beschluß vom 13.12.1995 - Aktenzeichen 4 B 245.95

DRsp Nr. 1996/28440

»1. Kennzeichnend für ein Gebäude im Sinne der Baunutzungsverordnung ist, daß es selbständig benutzbar ist. 2. Einen Verstoß gegen § 13 BauNVO kann ein Nachbar grundsätzlich unabhängig davon abwehren, ob er durch die freiberufliche oder gewerbliche Nutzung unzumutbar beeinträchtigt wird (im Anschluß an BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - BVerwG 4 C 28.91 - BVerwGE 94, 151).«

Normenkette:

BauNVO §§ 3, 13 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Die Frage, ob bei der Benutzung der Mehrzahl der Räume eines "Anbaus" für die Tätigkeit als Finanzmakler im Rahmen der Anwendung des § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allein der "Anbau" oder der aus dem "Hauptbau" und dem "Anbau" bestehende "Gesamtgebäudekomplex" als Bezugsobjekt anzusehen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat zu diesem Problemkreis zwar noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die hier notwendige Auslegung des § 13 BauNVO wirft aber keine Fragen auf, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen.