Die auf §
Die Frage, ob bei der Benutzung der Mehrzahl der Räume eines "Anbaus" für die Tätigkeit als Finanzmakler im Rahmen der Anwendung des § 13 BauNVO in einem reinen Wohngebiet allein der "Anbau" oder der aus dem "Hauptbau" und dem "Anbau" bestehende "Gesamtgebäudekomplex" als Bezugsobjekt anzusehen ist, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Der Senat hat zu diesem Problemkreis zwar noch nicht ausdrücklich Stellung genommen. Die hier notwendige Auslegung des § 13 BauNVO wirft aber keine Fragen auf, die einer Klärung in einem Revisionsverfahren bedürfen.
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