BVerwG - Beschluß vom 14.02.1994
4 B 18.94
Normen:
GG Art. 3 ; BauNVO § 14, § 23 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 565
UPR 1994, 263
ZfBR 1994, 193
Vorinstanzen:
I. VG Hannover vom 25.11.1991 - Az. : VG 8 A 2142/91 -,
II. OVG Lüneburg vom 29.10.1993 - Az. : OVG 6 L 66/92 ,

BVerwG - Beschluß vom 14.02.1994 (4 B 18.94) - DRsp Nr. 1998/3160

BVerwG, Beschluß vom 14.02.1994 - Aktenzeichen 4 B 18.94

DRsp Nr. 1998/3160

» Nebenanlagen im Sinne von § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO können nur Anlagen sein, die nicht Bestandteil des (Haupt-)Gebäudes sind.«

Normenkette:

GG Art. 3 ; BauNVO § 14, § 23 Abs. 5 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet. Wegen der in ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen ist die Revision nicht zuzulassen. Mit ihren zur Auslegung des § 23 Abs. 5 BauNVO gestellten Fragen macht die Beschwerde die grundsätzliche Bedeutung folgender Fragen geltend:

Verliert ein untergeordneter Bauteil die Eigenschaft als Nebenanlage i. S. der §§ 23 Abs. 5, 14 Abs. 1 BauNVO, wenn er "Teil der Nebenanlage" ist

Verliert ein untergeordneter Bauteil die Eigenschaft als untergeordnete Nebenanlage i.S. der §§ 14 Abs. 1, 23 Abs. 5 BauNVO nicht schon allein durch den Anbau an ein Hauptgebäude, sondern erst, wenn er durch Bauart und Nutzung in das Hauptgebäude integriert ist?