BVerwG - Beschluss vom 14.05.2004
4 BN 13.04
Vorinstanzen:
VGH Hessen, vom 15.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 9 N 639/02

BVerwG - Beschluss vom 14.05.2004 (4 BN 13.04) - DRsp Nr. 2004/9865

BVerwG, Beschluss vom 14.05.2004 - Aktenzeichen 4 BN 13.04

DRsp Nr. 2004/9865

Gründe:

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragstellerin beimisst.

Die Beschwerde wirft als grundsätzlich bedeutsam die Frage auf, "zu welchem Zeitpunkt sich eine Flughafenplanung in einer Weise verfestigt hat, dass diese von einer damit konfligierenden gemeindlichen Planung in hinreichender Weise berücksichtigt werden muss". Die Antragstellerin möchte insbesondere geklärt wissen, ob eine derartige Verfestigung der Fachplanung bereits dann angenommen werden kann, wenn diese in dem der Planung zugrunde liegenden Landesentwicklungsplan, der als Rechtsverordnung vor Beginn der gemeindlichen Planungen erlassen worden war, bereits berücksichtigt ist. Diese Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.