BVerwG - Beschluß vom 14.08.1995 (4 NB 43.94) - DRsp Nr. 1996/3172
BVerwG, Beschluß vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 4 NB 43.94
DRsp Nr. 1996/3172
»Ein nach § 29 Abs. 2BNatSchG anerkannter Naturschutzverband erleidet einen die Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren begründenden Nachteil durch eine Rechtsvorschrift, die unter Verletzung seines Beteiligungsrechts nach § 29 Abs. 1 Nr. 1BNatSchG erlassen wird.§ 29 Abs. 1BNatSchG gewährt dem anerkannten Naturschutzverband kein Beteiligungsrecht bei der Aufstellung von Bauleitplänen.Der anerkannte Naturschutzverband erleidet auch dann keinen Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn die Gemeinde einen mit einer naturschutzrechtlichen Schutzausweisung unvereinbaren Bauleitplan erläßt.«