BVerwG - Beschluß vom 14.11.2000
4 B 74.00
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 18.05.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 1 B 94.1069

BVerwG - Beschluß vom 14.11.2000 (4 B 74.00) - DRsp Nr. 2003/2173

BVerwG, Beschluß vom 14.11.2000 - Aktenzeichen 4 B 74.00

DRsp Nr. 2003/2173

Gründe:

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich kein Grund für eine Zulassung der Revision.

1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Kläger beimisst.