Die auf §
Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage der Abgrenzung zwischen dem Baurecht und dem allgemeinen Polizeirecht würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Nach den insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fallen die von den Klägern vorgenommenen baulichen Änderungen ebenso wie die Nutzungsänderungen unter den Vorhabenbegriff des § 29 Satz 1 BauGB. Hieraus folgt kraft Gesetzes, daß sie den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB unterliegen.
Testen Sie "Erfolg in Baustreitigkeiten" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|