BVerwG - Beschluß vom 15.10.1993
4 B 165.93
Normen:
BauGB § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
DÖV 1994, 266
UPR 1994, 103
ZfBR 1994, 137
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, VG Trier, vom 07.07.1993vom 16.09.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 8 A 12405/92 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 1065/91

BVerwG - Beschluß vom 15.10.1993 (4 B 165.93) - DRsp Nr. 1994/1509

BVerwG, Beschluß vom 15.10.1993 - Aktenzeichen 4 B 165.93

DRsp Nr. 1994/1509

»1. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ermöglicht als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nur, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung nicht sprengt (Bestätigung des Beschlusses vom 5. März 1984 - BVerwG 4 B 20.84 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 99). 2. Eine analoge Anwendung des § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB auf nicht gewerbliche Anlagen aber auf Wohngebäude kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ; BauNVO § 14 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde ist unzulässig, denn sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

Die als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnete Frage der Abgrenzung zwischen dem Baurecht und dem allgemeinen Polizeirecht würde sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Nach den insoweit nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts fallen die von den Klägern vorgenommenen baulichen Änderungen ebenso wie die Nutzungsänderungen unter den Vorhabenbegriff des § 29 Satz 1 BauGB. Hieraus folgt kraft Gesetzes, daß sie den bauplanungsrechtlichen Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB unterliegen.