BVerwG - Beschluß vom 15.12.1994
4 C 19.93
Normen:
VwGO § 67 Abs. 1 S. 3;
Vorinstanzen:
I. VG Schleswig vom 31.3.1992 - Az.: VG 2 A 99/91 - II. OVG Schleswig vom 17.6.1993 - Az.: OVG 1 L 71/92 -,

BVerwG - Beschluß vom 15.12.1994 (4 C 19.93) - DRsp Nr. 1995/4635

BVerwG, Beschluß vom 15.12.1994 - Aktenzeichen 4 C 19.93

DRsp Nr. 1995/4635

»Behördenvertreter im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO können grundsätzlich nur Bedienstete der am Verfahren beteiligten Behörde sein.«

Normenkette:

VwGO § 67 Abs. 1 S. 3;

Gründe:

Die Vertretung der Beklagten in der Revisionsverhandlung vom 15. Dezember 1994 ist nicht ordnungsgemäß; sie entspricht nicht den Erfordernissen des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die für die beklagte Stadt Neumünster als Terminsvertreterin auftretende Magistratsdirektorin beim Bezirksamt Schöneberg besitzt zwar die Befähigung zum Richteramt, gehört aber nicht der sie entsendenden Behörde an, sondern ist Bedienstete eines anderen Bundeslandes.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO kann sich die Beklagte, eine juristische Person des öffentlichen Rechts, abweichend von § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen. Der Wortlaut des § 67 Abs. 1 Satz 3 VwGO läßt zwar eine nähere Begrenzung des Personenkreises nicht erkennen. Sinn und Zweck der Vorschrift schließen es aber jedenfalls aus, daß eine beklagte Behörde sich zur Prozeßvertretung vor dem Bundesverwaltungsgericht Bediensteter eines anderen Bundeslandes bedienen kann.