BVerwG - Beschluß vom 16.07.1997
4 B 110.97
Normen:
BNatSchG § 8 ;
Fundstellen:
BauR 1998, 106
DÖV 1998, 72
NVwZ-RR 1998, 98
UPR 1998, 64
ZfBR 1997, 319
Vorinstanzen:
VG Kassel, vom 08.06.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 E 894/91
II. VGH Kassel vom 26.03.1997 - Az.: VGH 4 UE 2058/94,

BVerwG - Beschluß vom 16.07.1997 (4 B 110.97) - DRsp Nr. 1998/1270

BVerwG, Beschluß vom 16.07.1997 - Aktenzeichen 4 B 110.97

DRsp Nr. 1998/1270

»§ 8 c Nr. 1 BNatSchG bezieht sich nicht auf Vorhaben, für die eine Genehmigung vor dem 1. Mai 1993 bestandskräftig erteilt worden ist.«

Normenkette:

BNatSchG § 8 ;

Gründe:

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimißt.

Die sinngemäß aufgeworfene Frage nach dem Anwendungsbereich des § 8 c Nr. 1 BNatSchG rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie läßt sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts und vor dem Hintergrund der Entstehungsgeschichte im Wege sachgerechter Interpretation ohne weiteres beantworten, ohne daß es der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf.

Nach § 8 c Nr. 1 BNatSchG ist § Abs. bis 7 auch anzuwenden auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen, die vor dem 1. Mai 1993 in Kraft getreten sind. Vorhaben im Sinne dieser Vorschrift sind nicht solche, für die eine Genehmigung vor dem 1. Mai 1993 erteilt worden ist. Zu diesem Zeitpunkt ist das Investitionserleichterungs- und Wohnungsbaulandgesetz vom 22. April 1993 in Kraft getreten, durch das die §§ a bis in das eingefügt worden sind. Die Beschränkung auf am 1. Mai 1993 noch nicht genehmigte Vorhaben ergibt sich aus dem Sinn der Regelung und dem systematischen Zusammenhang, in den § Nr. 1 hineingestellt ist. Sie wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt.