BVerwG - Beschluss vom 17.03.2004
4 B 78.03
Vorinstanzen:
VGH Baden-Württemberg, vom 10.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 8 S 2790/02

BVerwG - Beschluss vom 17.03.2004 (4 B 78.03) - DRsp Nr. 2004/4866

BVerwG, Beschluss vom 17.03.2004 - Aktenzeichen 4 B 78.03

DRsp Nr. 2004/4866

Gründe:

Die auf alle drei Zulassungstatbestände des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

1. Das Berufungsurteil leidet nicht an den geltend gemachten Verfahrensmängeln (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

a) Die Beschwerde wirft dem Berufungsgericht vor, es sei von einem aktenwidrigen Sachverhalt ausgegangen und habe deshalb gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie gegen die Pflicht, rechtliches Gehör zu gewähren (§ 108 Abs. 2 VwGO), verstoßen. Dieser Vorwurf ist nicht berechtigt.