I. Der Kläger ist freischaffender Architekt. Im Rahmen des Ausbaus der Bundesautobahn A 7 wurde er von der Beklagten auf der Grundlage eines Architektenvertrages mit der Planung u. a. des Nordportals des Elbtunnels betraut. Er erarbeitete einen Entwurf, den die mit der Planaufstellung befaßte Dienststelle der Beklagten zwar übernahm, von dem die Planfeststellungsbehörde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens aber auf Einwendungen Privater sowie der Umwelt- und Kulturbehörde hin abrückte. Planfestgestellt wurde das Tunnelportal in einer geänderten Gestaltung.
Der Kläger hat den Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung angefochten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine als Ausfluß des Urheberpersönlichkeitsrechts geschützte Architektenleistung im Planfeststellungsverfahren zu verteidigen.
Das Erstgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.
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