BVerwG - Beschluß vom 17.12.1993
4 B 200.93
Normen:
GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 79 ; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
UPR 1994, 152
Vorinstanzen:
OVG Hamburg, vom 09.09.1993 - Vorinstanzaktenzeichen II 75/90

BVerwG - Beschluß vom 17.12.1993 (4 B 200.93) - DRsp Nr. 1995/747

BVerwG, Beschluß vom 17.12.1993 - Aktenzeichen 4 B 200.93

DRsp Nr. 1995/747

»Die Rechte des mit einer öffentlichen Planung beauftragten Architekten aus dem mit ihm abgeschlossenen Architektenvertrag und aus dem Urheberrechtsgesetz scheiden im Planfeststellungsverfahren als denkbarer Anknüpfungspunkt für einen Aufhebungs- oder Änderungsanspruch des Architekten von vornherein aus.«

Normenkette:

GG Art. 14 Abs. 1 Satz 1; UrhG § 79 ; VwVfG § 75 Abs. 1 Satz 2;

Gründe:

I. Der Kläger ist freischaffender Architekt. Im Rahmen des Ausbaus der Bundesautobahn A 7 wurde er von der Beklagten auf der Grundlage eines Architektenvertrages mit der Planung u. a. des Nordportals des Elbtunnels betraut. Er erarbeitete einen Entwurf, den die mit der Planaufstellung befaßte Dienststelle der Beklagten zwar übernahm, von dem die Planfeststellungsbehörde im Laufe des Planfeststellungsverfahrens aber auf Einwendungen Privater sowie der Umwelt- und Kulturbehörde hin abrückte. Planfestgestellt wurde das Tunnelportal in einer geänderten Gestaltung.

Der Kläger hat den Planfeststellungsbeschluß mit der Begründung angefochten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, seine als Ausfluß des Urheberpersönlichkeitsrechts geschützte Architektenleistung im Planfeststellungsverfahren zu verteidigen.

Das Erstgericht hat die Klage mangels Klagebefugnis abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde.