BVerwG - Beschluß vom 18.01.1993
4 B 230.92
Normen:
BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BRS 55 Nr. 54
UPR 1993, 225
ZfBR 1993, 145
Vorinstanzen:
VG Saarland,
II. OVG Saarlouis,

BVerwG - Beschluß vom 18.01.1993 (4 B 230.92) - DRsp Nr. 1998/3296

BVerwG, Beschluß vom 18.01.1993 - Aktenzeichen 4 B 230.92

DRsp Nr. 1998/3296

»Eine Schank- und Speisewirtschaft, die keinen nennenswerten Bezug zu der Wohnnutzung der Umgebung aufweist, kann in einem allgemeinen Wohngebiet nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden.«

Normenkette:

BauNVO § 4 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, soweit sie auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt ist. Denn insoweit genügt sie nicht den formellen Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beigeladene legt nicht dar, inwiefern das Berufungsurteil auf einem Verfahrensmangel beruht.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beigeladene beimißt.