BVerwG - Beschluß vom 18.02.1994
4 NB 24.93
Normen:
VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 30
BauR 1994, 490
DVBl 1994, 701
NJW 1994, 2909
Vorinstanzen:
OVG Lüneburg, vom 24.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 14/90

BVerwG - Beschluß vom 18.02.1994 (4 NB 24.93) - DRsp Nr. 1995/713

BVerwG, Beschluß vom 18.02.1994 - Aktenzeichen 4 NB 24.93

DRsp Nr. 1995/713

»1. Der Nachteilsbegriff des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist weit auszulegen. Daher verbietet sich eine prozessuale Handhabung, die im Ergebnis dazu führt, die an sich gebotene Sachprüfung als eine Frage der Zulässigkeit des Antrages zu behandeln. 2. Dem Anwohner einer Straße, die den Zu- und Abfahrtsverkehr für ein neu geplantes Baugebiet aufnehmen soll, ist die Antragsbefugnis gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO für einen Normenkontrollantrag gegen einen dies ermöglichenden Bebauungsplan nicht deshalb abzusprechen, weil die errechnete Erhöhung des Verkehrslärms geringfügig ist oder weil eine solche Entwicklung zu erwarten war.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 2, Abs. 5, Abs. 7 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen einen am 1. März 1990 bekanntgemachten Bebauungsplan der Antragsgegnerin.