BVerwG - Beschluß vom 18.07.2002
4 BN 17.02
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen - 7a D 57/01.NE - 7.12.2001,

BVerwG - Beschluß vom 18.07.2002 (4 BN 17.02) - DRsp Nr. 2002/12983

BVerwG, Beschluß vom 18.07.2002 - Aktenzeichen 4 BN 17.02

DRsp Nr. 2002/12983

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen eines Verfahrensfehlers oder nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.

1. Die Beschwerde rügt einen Verstoß gegen die Hinweispflicht nach § 86 Abs. 3 VwGO und die Erörterungspflicht nach § 104 Abs. 1 VwGO als Ausprägungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Sie ist der Auffassung, das Normenkontrollgericht habe eine unzulässige "Überraschungsentscheidung" getroffen.

Das Normenkontrollgericht hat entschieden, dass der angefochtene Bebauungsplan nicht deshalb nichtig ist, weil er es zulässt, dass Terrassen, Balkone, Stellplätze und Garagen näher als 20 m an die landwirtschaftlich genutzten Flächen der Antragsteller heranreichen dürfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Ob die jeweiligen Bauherren diese Möglichkeit nutzten, sei ihre eigene Entscheidung, die die Antragsteller nicht zu einer gesteigerten Rücksichtnahmepflicht zwinge. Die künftigen Bewohner des Plangebiets siedelten sich in Kenntnis der dörflich strukturierten Ortslage Hillensberg am Rand zum Außenbereich und in Kenntnis der sie umgebenden landwirtschaftlich genutzten Flächen an.