BVerwG - Beschluß vom 18.12.1995
4 B 260.95
Normen:
BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 107
BRS 57, 272
BauR 1996, 362
DÖV 1996, 380
UPR 1996, 153
ZfBR 1996, 168
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 26.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 2179/93
VG Arnsberg, vom 30.03.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 658/92

BVerwG - Beschluß vom 18.12.1995 (4 B 260.95) - DRsp Nr. 1996/28452

BVerwG, Beschluß vom 18.12.1995 - Aktenzeichen 4 B 260.95

DRsp Nr. 1996/28452

»Ein Holzlagerplatz ist nicht deshalb nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB im Außenbereich privilegiert, weil sein Standort an einem Gewässer ökologische und ökonomische Vorteile bietet.«

Normenkette:

BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Der Kläger wendet sich als Inhaber eines Sägewerks mit einem im Außenbereich gelegenen Holzlagerplatz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Wohnhaus. Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung bestätigt, weil der Kläger keine wehrfähige Abwehrposition besitze; denn der Lagerplatz sei nicht genehmigt worden. Er sei jedoch bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig, im Außenbereich aber nicht genehmigungsfähig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.

Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde ist unbegründet.

Die Verfahrensrüge greift nicht durch.