Der Kläger wendet sich als Inhaber eines Sägewerks mit einem im Außenbereich gelegenen Holzlagerplatz gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für ein nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiertes Wohnhaus. Das Berufungsgericht hat die Klagabweisung bestätigt, weil der Kläger keine wehrfähige Abwehrposition besitze; denn der Lagerplatz sei nicht genehmigt worden. Er sei jedoch bauordnungsrechtlich genehmigungsbedürftig, im Außenbereich aber nicht genehmigungsfähig. Gegen diese Entscheidung richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers.
Die auf sämtliche Zulassungsgründe des §
Die Verfahrensrüge greift nicht durch.
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