BVerwG - Beschluß vom 18.12.2000
4 BN 68.00
Vorinstanzen:
VGH Bayern, vom 26.09.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 26 N 99.1647

BVerwG - Beschluß vom 18.12.2000 (4 BN 68.00) - DRsp Nr. 2003/2251

BVerwG, Beschluß vom 18.12.2000 - Aktenzeichen 4 BN 68.00

DRsp Nr. 2003/2251

Gründe:

Die Beschwerde bleibt erfolglos. Soweit sie nicht bereits unzulässig ist, weil sie überwiegend nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der geltend gemachten Zulassungsgründe genügt, ist sie jedenfalls unbegründet.