BVerwG - Beschluss vom 19.03.2003
4 BN 17.03

BVerwG - Beschluss vom 19.03.2003 (4 BN 17.03) - DRsp Nr. 2006/6043

BVerwG, Beschluss vom 19.03.2003 - Aktenzeichen 4 BN 17.03

DRsp Nr. 2006/6043

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar geht der beschließende Senat zu Gunsten des Antragstellers davon aus, dass ihm gegen die Versäumung der Frist für die Begründung der Beschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist. Die Beschwerde ist jedoch deshalb zu verwerfen, weil sie den Anforderungen an die Darlegung einer der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe nicht entspricht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).