Die gehbehinderte Klägerin bewohnt die Dachgeschoßwohnung eines ihr gehörenden Mehrfamilienwohnhauses mit weiteren sechs vermieteten Wohnungen. Sie wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für einen Behindertenaufzug, der nur von ihr benutzt werden soll. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat dabei u.a. ausgeführt, der Aufzug sei gemäß §
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