BVerwG - Beschluß vom 19.10.1994
4 B 208.94
Normen:
AufzV (1980) § 1 Abs. 2 § 8 ; Gerätesicherheitsgesetz § 1a ; GewO (a.F.) § 24 Abs. 2 ; NBauO § 68 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 117
BauR 1995, 73
DÖV 1995, 431
UPR 1995, 276
ZfBR 1995, 56
Vorinstanzen:
I. VG Oldenburg vom 10.9.1992 - Az.: VG 4 A 995/92 - II. OVG Lüneburg vom 24.6.1994 - Az.: OVG 6 L 5528/92 -,

BVerwG - Beschluß vom 19.10.1994 (4 B 208.94) - DRsp Nr. 1995/572

BVerwG, Beschluß vom 19.10.1994 - Aktenzeichen 4 B 208.94

DRsp Nr. 1995/572

»Ein Behindertenaufzug, der nur zum persönlichen Gebrauch des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses bestimmt ist, das er selbst bewohnt und im übrigen vermietet hat, fällt nicht unter den Anwendungsbereich der Aufzugsverordnung in der Fassung vom 27. Februar 1980 (BGBl I S. 173, 205).«

Normenkette:

AufzV (1980) § 1 Abs. 2 § 8 ; Gerätesicherheitsgesetz § 1a ; GewO (a.F.) § 24 Abs. 2 ; NBauO § 68 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gehbehinderte Klägerin bewohnt die Dachgeschoßwohnung eines ihr gehörenden Mehrfamilienwohnhauses mit weiteren sechs vermieteten Wohnungen. Sie wendet sich gegen die Versagung einer Baugenehmigung für einen Behindertenaufzug, der nur von ihr benutzt werden soll. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat dabei u.a. ausgeführt, der Aufzug sei gemäß § 63 Abs. 1, § 68 Abs. 1 NBauO baugenehmigungspflichtig; baugenehmigungsfrei nach § 68 Abs. 2 NBauO wäre er nur, wenn er einer Erlaubnis nach § 8 der Aufzugsverordnung - AufzV - (durch das Gewerbeaufsichtsamt) bedürfte; diese Voraussetzung fehle aber, weil der Treppenschrägaufzug der Klägerin nicht unter die Aufzugsverordnung falle. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der gegen die Nichtzulassung der Revision gerichteten Beschwerde.